Holen Sie sich eine ärztliche Zweitmeinung ein

Sie haben Fragen zu Ihrer Diagnose oder sind sich unsicher, was das von Ihrem behandelnden Arzt vorgeschlagene Therapieverfahren betrifft? Holen Sie sich eine fachliche und unabhängige Zweitmeinung ein!

Als Patient haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung – im Falle von nicht akuten Krankheitsbildern oder planbaren Eingriffen, die keiner notfallmäßigen Behandlung bedürfen. Dies kann zum Beispiel wichtig sein bei der Frage „Operation ja oder nein?“.

Dr. Al-Khalaf ist in diesem Fall Ihr kompetenter und qualifizierter Ansprechpartner. Bitte bringen Sie zum Beratungsgespräch alle diagnostischen Unterlagen (Röntgenbilder, CT-/MRT-Aufnahmen etc. mit), sämtliche Vorbefunde und eventuell vorliegende Arztbriefe mit. 

Zweitmeinung in der Videosprechstunde


Sie können auch eine Zweitmeinung per 

Videosprechstunde einholen. Im Einzelfall kann dadurch auf einen Praxisbesuch verzichtet werden. Sie benötigen lediglich einen Computer mit Kamera und Mikrofon (bzw. Laptop/Tablet oder internetfähiges Handy). Bei Interesse an einem Arztgespräch über Videosprechstunde schicken Sie uns einfach eine 

 E-Mail mit Terminwunsch oder rufen Sie uns an.

Bitte lassen Sie uns vorher alle diagnostischen Unterlagen (Röntgenbilder, CT-/MRT-Aufnahmen etc. mit), sämtliche Vorbefunde und eventuell vorliegende Arztbriefe zukommen. Die Kosten für die Videosprechstunde werden von Ihrer Kasse übernommen.



 

Häufige Fragen und Antworten zum Thema Zweitmeinungsverfahren gemäß § 27b SGB V bei geplanten Eingriffen

 

Zweitmeinungsverfahren - Was ist das?

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt hat Ihnen einen bestimmten Eingriff empfohlen und Sie über Ihren Anspruch auf eine sogenannte ärztliche Zweitmeinung informiert. Falls Sie nach der Empfehlung des Eingriffs noch offene oder neu entstandene Fragen haben, bietet Ihnen eine „zweite Meinung“ die Möglichkeit, diese Fragen mit einer Ärztin oder einem Arzt mit besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen zu besprechen. Sie können sich dabei über die Notwendigkeit der Durchführung des Eingriffs oder alternative Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen.

Da es sich in Ihrem Fall um einen geplanten Eingriff und nicht um einen Notfall handelt, haben Sie auch die Zeit, sich Ihre Entscheidung gut und in Ruhe zu überlegen.

Die Details des Zweitmeinungsverfahrens sind gesetzlich geregelt, etwa:

  • für welche Eingriffe diese Bestimmungen gelten,
  • über welche Qualifikation zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte („Zweitmeiner“) verfügen müssen, und
  • wie sichergestellt werden kann, dass die Zweitmeiner Sie neutral beraten und Sie auch über ggf. bestehende eigene Interessenkonflikte aufklären.

Die Regelungen des Gemeinsamen Bundesauschuss (www.g-ba.de/richtlinien/107) gelten unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse Sie versichert sind.

Muss ich eine ärztliche Zweitmeinung einholen?

Nein. Es handelt sich um ein freiwilliges Angebot, das Sie in Anspruch nehmen können, aber nicht müssen. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ist jedoch gesetzlich verpflichtet, Sie auf die Möglichkeit einer Zweitmeinung hinzuweisen. In Anbetracht der zunehmenden Zahl der Operationen im Bereich der Wirbelsäule und der Vielfalt der alternativen schmerztherapeutischen Maßnahmen raten wir jedoch dazu, dieses Recht auf Zweitmeinung wahrzunehmen.

Warum wird mir eine Zweitmeinung angeboten?

In vielen Situationen sind in der Medizin verschiedene Vorgehensweisen denkbar. So kann es durchaus sein, dass es genauso sinnvoll ist abzuwarten, wie unmittelbar einen operativen Eingriff durchzuführen. Damit Sie für sich eine gut begründete Entscheidung treffen können, können Sie eine unabhängige ärztliche Meinung zu dem empfohlenen Eingriff einholen. Mit dem Zweitmeiner können Sie die Notwendigkeit des empfohlenen Eingriffs besprechen und so etwaige Fragen oder Zweifel klären oder sich über alternative Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen, mit denen eine Operation eventuell vermieden werden kann. Die Entscheidung, ob überhaupt ein Eingriff durchgeführt wird oder nicht, bleibt aber immer Ihre Entscheidung.

Welche Informationen benötigt der „Zweitmeiner“ von mir?

Der Zweitmeiner kann Sie dann am besten beraten, wenn er medizinisch nachvollziehen kann, warum Ihnen der Eingriff empfohlen wurde. Dazu werden idealerweise alle bereits erhobenen Befunde, Untersuchungsergebnisse und Angaben zu eventuell schon erfolgten Behandlungen benötigt. Diese Befunde sind die Grundlage für die Empfehlung der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes zum Eingriff gewesen. Bitte bringen Sie daher zum Termin beim Zweitmeiner möglichst alle Befunde und Ergebnisse der bei Ihnen bereits durchgeführten Untersuchungen mit. 

Bitten Sie dafür Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, Ihnen die genannten Unterlagen auszuhändigen. Kosten entstehen Ihnen hierfür nicht. Indem Sie die schon vorhandenen Unterlagen zum Zweitmeinungsgespräch mitbringen, helfen Sie unnötige Wiederholungen von Untersuchungen (z.B. Röntgenuntersuchungen) wie auch Zeitverzögerungen zu vermeiden. Sie können Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt auch bitten, diese Befunde und Unterlagen direkt an den von Ihnen gewählten Zweitmeiner zu übersenden. Falls Sie sich unsicher sind, ob Sie die Zweitmeinung überhaupt in Anspruch nehmen wollen, ist dies kein Problem. Sie können Ihre Unterlagen auch erst dann, wenn Sie sich für die Einholung einer Zweitmeinung entschieden haben, abholen oder direkt an den Zweitmeiner weiterleiten lassen.

Werde ich für die Zweitmeinung nochmals untersucht?

In der Regel sollten weitere Untersuchungen nicht notwendig sein. Die Einschätzung des Zweitmeiners stützt sich vor allem auf die vorliegenden Befunde und das persönliche Gespräch mit Ihnen. Falls er es für erforderlich erachtet, kann er auch weitere Untersuchungen durchführen. Ziel ist es, dass der Zweitmeiner unabhängig von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt die medizinische Notwendigkeit des empfohlenen Eingriffs prüft und Ihnen seine Einschätzung erläutert.

Was passiert mit der Zweitmeinung?

Der Zweitmeiner wird Ihnen seine Einschätzung mitteilen. Es kann sein, dass er die ursprüngliche Empfehlung zum Eingriff teilt, er Ihnen eine andere Behandlung empfiehlt oder er von Maßnahmen abrät. Wenn Sie es wünschen, teilt der Zweitmeiner seine Einschätzung Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt mit. Wenn Sie dies wünschen, erhalten Sie auch eine schriftliche Zusammenfassung der Zweitmeinung.

Indikation für die Zweimeinung beim Neurochirurgen?

Die Indikation für einen Eingriff an der Wirbelsäule sowohl mikrochirurgisch als auch endoskopisch umfasst unter anderem 

  • Osteosynthesen, Spondylodesen - Versteifung der Wirbelsäule
  • knöcherne Dekompressionen - Erweiterung des Spinalkanals
  • Facettenoperationen wie Facettendenervationen oder Kryodenervationen - Schmerztherapeutische Verödung im Bereich der Gelenke der Wirbelsäule 
  • Verfahren zum Einbringen von Material in einem Wirbelkörper - Implantate und Bandscheibenprothesen als Bandscheiben-Ersatz
  • Excision von Bandscheibengewebe oder Einbringung einer Bandscheibenprothese -  Entfernung eines Bandscheibenvorfalls